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Satzung des Bergmannsvereins "Glückauf" Neuhof 1907 e. V.

 
 

Inhaltsübersicht

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitglieder des Vereins
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Pflichten der Mitglieder
§ 7 Mittel des Bergmannsvereins
§ 8 Organe des Bergmannsvereins
§ 9 Die Jahreshauptversammlung
§ 10 Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung
§ 11 Verfahrensordnung für die Jahreshauptversammlung
§ 12 Der Vorstand
§ 13 Geschäftsführung und Vertretung
§ 14 Rechnungswesen
§ 15 Ehrungen und Veranstaltungen
§ 16 Satzungsänderungen
§ 17 Auflösung des Bergmannsvereins
§ 18 Inkrafttreten

 

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

1. Der Verein trägt den Namen - Bergmannsverein "Glückauf" Neuhof -.

2. Der Sitz des Vereins ist in Neuhof.

3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

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§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Bergmannsverein "Glückauf" Neuhof hat den Zweck

a. Veranstaltungen, die der Darstellung des bergmännischen Brauchtums dienen, zu organisieren und abzuhalten,

b. seine Mitglieder und die Öffentlichkeit über bergmännisches Brauchtum aufzuklären und sie dafür zu interessieren,

c. seine MItglieder zu vertreten und seine Rechte im Hessischen Landesverband wahrzunehmen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976 in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unerhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein ist frei von allen Vorurteilen, Bindungen und Bestrebungen nationaler, rassischer, religiöser und politischer Art.

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§ 3 Mitglieder des Vereins

Mitglied des Vereins können werden:

a. alle Bergleute,

b. alle in Bergbaubetrieben Arbeitende, in erster Linie die Werksangehörigen des Kaliwerkes Neuhof-Ellers der Kali und Salz AG einschlißlich der ausgeschiedenen Werksangehörigen,

c. alle dem Bergbau nahestehenden, natürlichen Personen, die sich mit den Zielen und Zwecken des Vereins verbunden fühlen.

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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tage der Aufnahme durch den Vorstand.

2. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die bergmännische Tradition erworben haben.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung ernannt.

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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluß.

a. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muß mindestens einen Monat vorher schriftlich beim Vorsitzenden vorliegen.

b. Mitglieder, die den Zielen des Bergmannsvereins zuwiderhandeln, gegen die Satzung verstoßen, sein Ansehen schädigen oder Anstand und Sitte verletzen, können nach Anhörung des Auszuschließenden und nach Klärung des Sachverhaltes durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden.

Der Ausschuß ist dem Betroffenen schriftlich unter Hinweis auf sein Einspruchsrecht mitzuteilen.

Dieser kann innerhalb eines Monats durch eingeschriebenen Brief gegen seinen Ausschluß Einspruch beim Vorsitzenden einlegen. Über den Einspruch beschließt die nächste Jahreshauptversammlung.

Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich bei der Einspruchsverhandlung während der Jahreshauptversammlung mündlich oder schriftlich zu äußern.

2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Ausscheidenden gegenüber dem Bergmannsverein.

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§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Bergmannsverein "Glückauf" Neuhof haben die Satzung anzuerkennen, die Ziele und Aufgaben zu unterstützen und alles zu unterlassen, was diesem entgegensteht.

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§ 7 Mittel des Bergmannsvereins

Die Mittel des Bergmannsvereins "Glückauf" Neuhof werden aufgebracht:

1. durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung festzusetzen sind,

2. durch freiwillige Zuwendungen,

3. durch Zuschüsse von übergeordneten Verbänden und Behörden.

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§ 8 Organe des Bergmannsvereins

Die Organe des Bergmannsvereins " Glückauf" Neuhof sind:

1. Die Jahreshauptversammlung.

2. Der Vorstand.

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§ 9 Die Jahreshauptversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Bergmannsvereins "Glückauf" Neuhof und setzt sich aus den Mitgliedern zusammen.

2. Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sie mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang auf den Werken Neuhof und Ellers und durch Veröffentlichung in den Mitteilungsblättern der Gemeinden Neuhof, Flieden und Kalbach mit 14tägiger Frist spätestens im Monat April einzuberufen.

3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Über verspätet eingehende Anträge entscheidet die Jahreshauptversammlung.

4. In jedem zweiten Jahr sind in der Jahreshauptversammlung der Vorstand und zwei Rechnungsprüfer neu zu wählen.
Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.

5. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

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§ 10 Aufgaben der Jahreshauptversammlung

Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:

1. Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer für zwei Jahre.

2. Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge.

3. Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen.

4. Genehmigung des Protokolls und der Jahresrechnung nach Anhörung der Rechnungsprüfer.

5. Entlastung des Vorstandes.

6. Beschlußfassung über Satzungsänderungen

7. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.

8. Beschlußfassung über Mitgliedschaften in bergmännischen Dachorganisationen.

9. Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein.

10. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

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§ 11 Verfahrensordnung für die Jahreshauptversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung ist beschlußfähig, wenn Sie ordnungs- und satzungsgemäß eingeladen ist.

2. Die Einladung erfolgt durch Aushänge auf den Werksanlagen des Kaliwerkes Neuhof-Ellers und durch Veröffentlichung in den bekannten Mitteilungsblättern der Gemeinden Neuhof, Kalbach und Flieden.

3. Die Jahreshauptversammlung beschließt durch einfache Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrges.

4. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Die Beschlußfassung über die Auflösung benötigt eine Drei-Viertel-Mehrheit.

5. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Jahreshauptversammlung kann mit einfacher Mehrheit auf Antrag beschließen, geheim abzustimmen.

6. Vorstandsmitglieder haben bei Genehmigung der Jahresabrechnung und bei Entlastung des Vorstandes kein Stimmrecht.

7. Die Wahl des Vorstandes wird von einem Wahlleiter, der von der Jahreshauptversammlung zu bestimmen ist, geleitet. Der Wahlleiter beruft von sich aus mindestens zwei Wahlhelfer. Zur Wahlhandlung gehört die Entlastung des Vorstandes.

8. Die Wahl erfolgt offen.
Liegt mehr als ein Wahlvorschlag vor, ist geheim zu wählen. Gewählt ist der, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.

9. Über die Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
Die nächste Jahreshauptversammlung genehmigt dann das Protokoll.

10. Jedes Mitglied kann verlangen, daß seine Anträge im Protokoll schriftlich festgehalten werden.

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§ 12 Der Vorstand

1. Ausführendes Organ ist der Vorstand.

Er besteht aus 16 Personen:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem 1. Schriftführer
dem 2. Schriftführer
dem 1. Kassierer
dem 2. Kassierer
und 10 Verbindungsleuten.

2. Der Vorstand ist beschlußfähig bei der Anwesenheit von mindestens acht Vorstandsmitgliedern.

3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4. Über den Ablauf der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer unterzeichnet wird und jedem Vorstandsmitglied zugestellt wird.

5. Die Verbindungsleute stellen die Verbindung zu den Mitgliedern her und tragen deren Wünsche in der Vorstandssitzung vor. Sie stehen den Mitgliedern zu deren Unterrichtung über Vereinsangelegenheiten zur Verfügung.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus irgendwelchen Gründen im Laufe des Jahres aus, so kann der Vorstand einen Ersatzmann von sich aus den Mitgliedern berufen, der jedoch auf der nächsten Jahreshauptversammlung spätestens zu bestätigen ist.
Dies gilt jedoch nicht für das Ausscheiden des Vorsitzenden. Bei dessen Ausscheiden führt der 2. Vorsitzende den Verein bis zur nächsten Jahreshauptversammlung, auf der ein neuer Vorsitzender zu wählen ist, weiter.

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§ 13 Geschäftsführung und Vertretung

1. Die Tätigkeit im Vorstand ist ein Ehrenamt ohne jede Vergütung.

2. Der Vorsitzende muß aus dem Bergmannsstand sein.

3. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

a. der 1. Vorsitzende
b. der 2. Vorsitzende
c. der Schriftführer
d. der Kasierer

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Jahreshauptversammlung und hat für die Einhaltung der Satzung zu sorgen.

5. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich oder außergerichtlich. Bei dessen Verhinderung vertritt der 2. Vorsitzende den Verein.

6. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. April und endet mit dem 31. März des folgenden Jahres.

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§ 14 Rechnungswesen

1. Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte und für eine einwandfreie Kassenführung verantwortlich.

2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen und die Belege sind aufzubewahren den gesetzlichen Fristen entsprechend.

3. Vor jeder Jahreshauptversammlung prüfen die Rechnungsprüfer die Kassenbücher und Belege und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.

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§ 15 Ehrungen und Veranstaltungen

1. Vornehmste Aufgabe des Vereins ist es, die Vereinsmitglieder bei hohen persönlichen Festtagen und Feiern zu ehren.
Hierunter fallen Hochzeiten, silberne, goldene und weitere Hochzeiten, alle Geburtstage vom 70. an in Abständen von 5 Jahren und Ehrungen zum 25. Dienstjubiläum.

2. Für lanjährige Vereinsmitgliedschaft verleiht der Verein bei 25jähriger Zugehörigkeit eine silberen und bei 50jähriger Zugehörigkeit eine goldene Ehrennadel mit der jeweiligen Jahreszahl.
Für Verdienste kann eine silberne Ehrennadel verliehen werden.

3. Beim Ableben eines Mitgliedes wird vom Verein - falls die Angehörigen des Verstorbenen damit einverstanden sind - eine Abordnung in Bergmannstracht mit der Vereinsfahne gestellt.

4. Anfang Dezember wird eine Barbarafeier abgehalten.

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§ 16 Satzungsänderungen

1. Vorschläge auf Satzungsänderung können jederzeit beim Vorsitzenden eingereicht werden.
Nach Prüfung durch den Vorstand und Zustimmung von mindestens drei Viertel der Vorstandsmitglieder muß der Vorschlag vom Vorstand als Antrag auf der Tagesordnung der nächsten Jahreshauptversammlung gesetzt werden.
Lehnt der Vorstand einen Vorschlag ab, so ist dies dem Vorschlagenden schriftlich zu begründen.

2. Satzungsänderungen können nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung muß geheim erfolgen, wenn dies von einem Stimmberechtigten gefordert wird.

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§ 17 Auflösung des Bergmannsvereins

1. Der Bergmannsverein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu extra einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen.

2 Ist die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, muß innerhalb eines Monats eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig und muß die Auflösung des Bergmannsvereins "Glückauf" Neuhof mit einer Drei-Viertel-Mehrheit beschließen. In der zweiten Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

3. Bei Auflösung des Bergmannsvereins "Glückauf" Neuhof fällt das Vermögen der Gemeinde Neuhof zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, möglichst im Sinne dieser Satzung, verwenden muß.

4. Alle anderen vorhandenen Gegenstände sind der Werksverwaltung des Kaliwerkes Neuhof-Ellers treuhänderisch zur Aufbewahrung zu übergeben. Bei Wegfall dieser Möglichkeit wird die Gemeindeverwaltung damit beauftragt.

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§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung am 01. April 1989 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom April 1970 außer Kraft.

Bergmannsverein " Glückauf" Neuhof

Auf der Jahreshauptversammlung am 30. März 1990 wurde die Satzung in den §§ 1, 4, 9 und 13 geändert.

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