Inhaltsübersicht
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitglieder des Vereins
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Pflichten der Mitglieder
§ 7 Mittel des Bergmannsvereins
§ 8 Organe des Bergmannsvereins
§ 9 Die Jahreshauptversammlung
§ 10 Die Aufgaben der
Jahreshauptversammlung
§ 11 Verfahrensordnung
für die Jahreshauptversammlung
§ 12 Der Vorstand
§ 13 Geschäftsführung
und Vertretung
§ 14 Rechnungswesen
§ 15 Ehrungen und Veranstaltungen
§ 16 Satzungsänderungen
§ 17 Auflösung des Bergmannsvereins
§ 18 Inkrafttreten
§ 1 Name, Sitz
und Rechtsform
1. Der Verein trägt den Namen - Bergmannsverein "Glückauf"
Neuhof -.
2. Der Sitz des Vereins ist in Neuhof.
3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
zurück
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Bergmannsverein "Glückauf" Neuhof
hat den Zweck
a. Veranstaltungen, die der Darstellung des bergmännischen
Brauchtums dienen, zu organisieren und abzuhalten,
b. seine Mitglieder und die Öffentlichkeit über
bergmännisches Brauchtum aufzuklären und sie dafür
zu interessieren,
c. seine MItglieder zu vertreten und seine Rechte im Hessischen
Landesverband wahrzunehmen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des
dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16. März
1976 in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unerhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist frei von allen Vorurteilen, Bindungen
und Bestrebungen nationaler, rassischer, religiöser
und politischer Art.
zurück
§ 3 Mitglieder
des Vereins
Mitglied des Vereins können werden:
a. alle Bergleute,
b. alle in Bergbaubetrieben Arbeitende, in erster Linie
die Werksangehörigen des Kaliwerkes Neuhof-Ellers der
Kali und Salz AG einschlißlich der ausgeschiedenen
Werksangehörigen,
c. alle dem Bergbau nahestehenden, natürlichen Personen,
die sich mit den Zielen und Zwecken des Vereins verbunden
fühlen.
zurück
§ 4 Erwerb der
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu
beantragen und beginnt mit dem Tage der Aufnahme durch den
Vorstand.
2. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen
gewählt werden, die sich besondere Verdienste um den
Verein oder um die bergmännische Tradition erworben
haben.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von
der Jahreshauptversammlung ernannt.
zurück
§ 5 Beendigung
der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluß.
a. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Die Austrittserklärung muß mindestens einen Monat
vorher schriftlich beim Vorsitzenden vorliegen.
b. Mitglieder, die den Zielen des Bergmannsvereins zuwiderhandeln,
gegen die Satzung verstoßen, sein Ansehen schädigen
oder Anstand und Sitte verletzen, können nach Anhörung
des Auszuschließenden und nach Klärung des Sachverhaltes
durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden.
Der Ausschuß ist dem Betroffenen schriftlich unter
Hinweis auf sein Einspruchsrecht mitzuteilen.
Dieser kann innerhalb eines Monats durch eingeschriebenen
Brief gegen seinen Ausschluß Einspruch beim Vorsitzenden
einlegen. Über den Einspruch beschließt die nächste
Jahreshauptversammlung.
Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu
geben, sich bei der Einspruchsverhandlung während der
Jahreshauptversammlung mündlich oder schriftlich zu
äußern.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle
Ansprüche des Ausscheidenden gegenüber dem Bergmannsverein.
zurück
§ 6 Pflichten
der Mitglieder
Die Mitglieder des Bergmannsverein "Glückauf"
Neuhof haben die Satzung anzuerkennen, die Ziele und Aufgaben
zu unterstützen und alles zu unterlassen, was diesem
entgegensteht.
zurück
§ 7 Mittel des
Bergmannsvereins
Die Mittel des Bergmannsvereins "Glückauf"
Neuhof werden aufgebracht:
1. durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe
von der Jahreshauptversammlung festzusetzen sind,
2. durch freiwillige Zuwendungen,
3. durch Zuschüsse von übergeordneten Verbänden
und Behörden.
zurück
§ 8 Organe des
Bergmannsvereins
Die Organe des Bergmannsvereins " Glückauf"
Neuhof sind:
1. Die Jahreshauptversammlung.
2. Der Vorstand.
zurück
§ 9 Die Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des
Bergmannsvereins "Glückauf" Neuhof und setzt
sich aus den Mitgliedern zusammen.
2. Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder
im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sie mindestens
einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung
durch Aushang auf den Werken Neuhof und Ellers und durch
Veröffentlichung in den Mitteilungsblättern der
Gemeinden Neuhof, Flieden und Kalbach mit 14tägiger
Frist spätestens im Monat April einzuberufen.
3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen
spätestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung
dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Über
verspätet eingehende Anträge entscheidet die Jahreshauptversammlung.
4. In jedem zweiten Jahr sind in der Jahreshauptversammlung
der Vorstand und zwei Rechnungsprüfer neu zu wählen.
Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
5. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel
der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte
bezeichnet sein.
zurück
§ 10 Aufgaben
der Jahreshauptversammlung
Die Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
1. Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer
für zwei Jahre.
2. Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte
Anträge.
3. Festsetzung der Höhe von Mitgliedsbeiträgen.
4. Genehmigung des Protokolls und der Jahresrechnung nach
Anhörung der Rechnungsprüfer.
5. Entlastung des Vorstandes.
6. Beschlußfassung über Satzungsänderungen
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
8. Beschlußfassung über Mitgliedschaften in
bergmännischen Dachorganisationen.
9. Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern
gegen den Ausschluß aus dem Verein.
10. Beschlußfassung über die Auflösung
des Vereins.
zurück
§
11 Verfahrensordnung für die Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung ist beschlußfähig,
wenn Sie ordnungs- und satzungsgemäß eingeladen
ist.
2. Die Einladung erfolgt durch Aushänge auf den Werksanlagen
des Kaliwerkes Neuhof-Ellers und durch Veröffentlichung
in den bekannten Mitteilungsblättern der Gemeinden
Neuhof, Kalbach und Flieden.
3. Die Jahreshauptversammlung beschließt durch einfache
Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrges.
4. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von
zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Die Beschlußfassung
über die Auflösung benötigt eine Drei-Viertel-Mehrheit.
5. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die
Jahreshauptversammlung kann mit einfacher Mehrheit auf Antrag
beschließen, geheim abzustimmen.
6. Vorstandsmitglieder haben bei Genehmigung der Jahresabrechnung
und bei Entlastung des Vorstandes kein Stimmrecht.
7. Die Wahl des Vorstandes wird von einem Wahlleiter, der
von der Jahreshauptversammlung zu bestimmen ist, geleitet.
Der Wahlleiter beruft von sich aus mindestens zwei Wahlhelfer.
Zur Wahlhandlung gehört die Entlastung des Vorstandes.
8. Die Wahl erfolgt offen.
Liegt mehr als ein Wahlvorschlag vor, ist geheim zu wählen.
Gewählt ist der, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
9. Über die Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und
vom Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
Die nächste Jahreshauptversammlung genehmigt dann das
Protokoll.
10. Jedes Mitglied kann verlangen, daß seine Anträge
im Protokoll schriftlich festgehalten werden.
zurück
§ 12 Der Vorstand
1. Ausführendes Organ ist der Vorstand.
Er besteht aus 16 Personen:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem 1. Schriftführer
dem 2. Schriftführer
dem 1. Kassierer
dem 2. Kassierer
und 10 Verbindungsleuten.
2. Der Vorstand ist beschlußfähig bei der Anwesenheit
von mindestens acht Vorstandsmitgliedern.
3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Über den Ablauf der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Schriftführer unterzeichnet wird
und jedem Vorstandsmitglied zugestellt wird.
5. Die Verbindungsleute stellen die Verbindung zu den Mitgliedern
her und tragen deren Wünsche in der Vorstandssitzung
vor. Sie stehen den Mitgliedern zu deren Unterrichtung über
Vereinsangelegenheiten zur Verfügung.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus irgendwelchen Gründen
im Laufe des Jahres aus, so kann der Vorstand einen Ersatzmann
von sich aus den Mitgliedern berufen, der jedoch auf der
nächsten Jahreshauptversammlung spätestens zu
bestätigen ist.
Dies gilt jedoch nicht für das Ausscheiden des Vorsitzenden.
Bei dessen Ausscheiden führt der 2. Vorsitzende den
Verein bis zur nächsten Jahreshauptversammlung, auf
der ein neuer Vorsitzender zu wählen ist, weiter.
zurück
§ 13 Geschäftsführung
und Vertretung
1. Die Tätigkeit im Vorstand ist ein Ehrenamt ohne
jede Vergütung.
2. Der Vorsitzende muß aus dem Bergmannsstand sein.
3. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören
an:
a. der 1. Vorsitzende
b. der 2. Vorsitzende
c. der Schriftführer
d. der Kasierer
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins
nach den Beschlüssen und Richtlinien der Jahreshauptversammlung
und hat für die Einhaltung der Satzung zu sorgen.
5. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich oder
außergerichtlich. Bei dessen Verhinderung vertritt
der 2. Vorsitzende den Verein.
6. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. April und
endet mit dem 31. März des folgenden Jahres.
zurück
§ 14 Rechnungswesen
1. Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße
Erledigung der Kassengeschäfte und für eine einwandfreie
Kassenführung verantwortlich.
2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen
und die Belege sind aufzubewahren den gesetzlichen Fristen
entsprechend.
3. Vor jeder Jahreshauptversammlung prüfen die Rechnungsprüfer
die Kassenbücher und Belege und erstatten der Jahreshauptversammlung
Bericht.
zurück
§ 15 Ehrungen
und Veranstaltungen
1. Vornehmste Aufgabe des Vereins ist es, die Vereinsmitglieder
bei hohen persönlichen Festtagen und Feiern zu ehren.
Hierunter fallen Hochzeiten, silberne, goldene und weitere
Hochzeiten, alle Geburtstage vom 70. an in Abständen
von 5 Jahren und Ehrungen zum 25. Dienstjubiläum.
2. Für lanjährige Vereinsmitgliedschaft verleiht
der Verein bei 25jähriger Zugehörigkeit eine silberen
und bei 50jähriger Zugehörigkeit eine goldene
Ehrennadel mit der jeweiligen Jahreszahl.
Für Verdienste kann eine silberne Ehrennadel verliehen
werden.
3. Beim Ableben eines Mitgliedes wird vom Verein - falls
die Angehörigen des Verstorbenen damit einverstanden
sind - eine Abordnung in Bergmannstracht mit der Vereinsfahne
gestellt.
4. Anfang Dezember wird eine Barbarafeier abgehalten.
zurück
§ 16 Satzungsänderungen
1. Vorschläge auf Satzungsänderung können
jederzeit beim Vorsitzenden eingereicht werden.
Nach Prüfung durch den Vorstand und Zustimmung von
mindestens drei Viertel der Vorstandsmitglieder muß
der Vorschlag vom Vorstand als Antrag auf der Tagesordnung
der nächsten Jahreshauptversammlung gesetzt werden.
Lehnt der Vorstand einen Vorschlag ab, so ist dies dem Vorschlagenden
schriftlich zu begründen.
2. Satzungsänderungen können nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit
der anwesenden Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung
beschlossen werden. Die Abstimmung muß geheim erfolgen,
wenn dies von einem Stimmberechtigten gefordert wird.
zurück
§ 17 Auflösung des
Bergmannsvereins
1. Der Bergmannsverein wird aufgelöst, wenn in einer
hierzu extra einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind
und drei Viertel der anwesenden Mitglieder die Auflösung
beschließen.
2 Ist die außerordentliche Mitgliederversammlung
nicht beschlußfähig, muß innerhalb eines
Monats eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen werden.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlußfähig und muß die Auflösung
des Bergmannsvereins "Glückauf" Neuhof mit
einer Drei-Viertel-Mehrheit beschließen. In der zweiten
Einladung muß auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
3. Bei Auflösung des Bergmannsvereins "Glückauf"
Neuhof fällt das Vermögen der Gemeinde Neuhof
zu, die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke, möglichst im Sinne dieser
Satzung, verwenden muß.
4. Alle anderen vorhandenen Gegenstände sind der Werksverwaltung
des Kaliwerkes Neuhof-Ellers treuhänderisch zur Aufbewahrung
zu übergeben. Bei Wegfall dieser Möglichkeit wird
die Gemeindeverwaltung damit beauftragt.
zurück
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung
am 01. April 1989 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom April 1970 außer
Kraft.
Bergmannsverein " Glückauf" Neuhof
Auf der Jahreshauptversammlung am 30. März 1990 wurde
die Satzung in den §§ 1, 4, 9 und 13 geändert.
zurück